Steuer für Ihre Ferienwohnung in Spanien: Das müssen Eigentümer zahlen

    Wer eine Ferienimmobilie in Spanien besitzt und im Ausland lebt, muss jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben — auch wenn die Wohnung leer steht. Hier erfahren Sie, was Sie zahlen, wann und wie Sie online einreichen.

    Warum Ihre leere Ferienwohnung in Spanien besteuert wird

    Spanien unterstellt jedem Nichtansässigen mit einer städtischen Immobilie, die nicht Hauptwohnsitz ist, ein fiktives Einkommen ("renta imputada"). Die Logik: Eine Zweitwohnung verschafft einen Nutzungsvorteil, daher besteuert der Staat 1,1% oder 2% des Katasterwerts (der amtliche Wert auf Ihrem IBI-Bescheid, deutlich unter dem Marktwert).

    Diese Steuer wird einmal jährlich mit dem Modelo 210 erklärt, dem spanischen Formular für die Einkommensteuer der Nichtansässigen (IRNR), eingereicht bei der Steuerbehörde AEAT. Die Pflicht gilt pro Person: Ein Ehepaar mit je 50% Eigentum reicht zwei Erklärungen ein.

    Die AEAT verschickt keine Erinnerungen

    Anders als das deutsche Finanzamt meldet sich die spanische Steuerbehörde nie von selbst. Viele Eigentümer erfahren erst nach Jahren von der Pflicht und müssen bis zu vier Jahre nachzahlen — plus Zuschläge von 5% bis 20% und Verzugszinsen.

    Wie hoch ist die Steuer?

    19% — EU- / EWR-Ansässige

    Ansässige in EU-Ländern sowie Island, Norwegen und Liechtenstein zahlen 19% auf das unterstellte Einkommen. Bei Vermietung können Kosten abgezogen werden (Hypothekenzinsen, Versicherung, Gemeinschaftskosten, IBI, Reparaturen).

    24% — Großbritannien, USA und übrige Welt

    Seit dem Brexit zahlen britische Ansässige den Nicht-EU-Satz von 24% ohne jede Abzugsmöglichkeit bei Mieteinnahmen. Dasselbe gilt für Eigentümer mit Wohnsitz in den USA, Kanada, der Schweiz oder anderen Nicht-EU/EWR-Staaten.

    Rechenbeispiel

    • Ferienwohnung in Torrevieja, Katasterwert 80.000 € (in den letzten 10 Jahren revidiert).
    • Unterstelltes Einkommen: 80.000 € × 1,1% = 880 € pro Jahr.
    • Deutscher Ansässiger (19%): 880 € × 19% = 167,20 € Steuer pro Jahr.
    • Schweizer Ansässiger (24%): 880 € × 24% = 211,20 € Steuer pro Jahr.
    • Wurde der Katasterwert seit über 10 Jahren nicht revidiert, gelten 2% statt 1,1%.

    Abgabefristen 2026-2027

    Die Fristen ändern sich durch die Verordnung Orden HAC/623/2026 — beachten Sie die neuen April-Fenster ab dem Steuerjahr 2026:

    ErklärungFristHinweise
    Unterstelltes Einkommen, Steuerjahr 2025Bis 31. Dezember 2026Aktuelle Regel: das gesamte Folgejahr
    Unterstelltes Einkommen, ab Steuerjahr 20261. April – 31. Dezember 2027Neues Fenster ab 1. April (Orden HAC/623/2026)
    Mieteinnahmen, Steuerjahr 20251. – 20. Januar 2026Eine Jahreserklärung
    Mieteinnahmen, ab Steuerjahr 20261. – 20. April 2027Von Januar auf April verschoben

    Häufige Fragen

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