Besteuerung spanischer Immobilien und Rückforderung der 19 % Quellensteuer auf Dividenden nach DBA — mit Beispielen, Fristen und offiziellen Grenzen je Land.
Das Modelo 210 ist ein Formular für zwei völlig unterschiedliche Situationen: Immobilienbesitz in Spanien und Dividenden aus spanischen Aktien. Im ersten Fall zahlt man Steuer, im zweiten kann man dank Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einen Teil der einbehaltenen Steuer zurückfordern. Dieser Leitfaden erklärt beide Fälle mit Sätzen, Fristen, Rechenbeispielen und den offiziellen DBA-Grenzen nach Land.
1. Zwei Welten in einem Formular
Die IRNR (Einkommensteuer für Nichtansässige) erfasst Einkünfte aus spanischer Quelle von Personen, die nicht in Spanien steuerlich ansässig sind. Mit dem Modelo 210 wird jede Einkunftsart erklärt, gekennzeichnet durch einen Einkunftscode:
- 02 — Zugerechnete Einkünfte aus städtischen Immobilien. Leerstehende oder selbst genutzte Wohnung.
- 01 (oder 35 bei Zusammenfassung) — Mieteinkünfte.
- 28 — Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkauf.
- 04 — Dividenden und Gewinnausschüttungen.
Der praktische Unterschied ist groß: bei Immobilien wird nichts einbehalten, der Eigentümer muss selbst erklären und zahlen. Bei Dividenden behält die zahlende Stelle bereits 19 % ein, und das Modelo 210 dient dazu, den Betrag über der DBA-Grenze zurückzufordern.
2. Immobilien: die drei Steuertatbestände
| Situation | Einkunftsart | Bemessungsgrundlage | Satz | Frist |
|---|---|---|---|---|
| Leerstehende oder selbst genutzte Wohnung | 02 | 1,1 % des Katasterwerts (2 %, wenn er in den letzten zehn Steuerperioden nicht revidiert wurde) | 19 % EU/EWR · 24 % übrige | Entstehung 2026: 1. April bis 31. Dezember 2027 (Orden HAC/623/2026) |
| Vermietete Wohnung | 01 / 35 | Einnahmen abzüglich abziehbarer Kosten für Ansässige in der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein; sonst Bruttoeinnahmen | 19 % EU/EWR · 24 % übrige | Entstehung 2026: Jahreszusammenfassung 1. bis 20. April 2027 |
| Verkauf der Immobilie | 28 | Verkaufswert − Anschaffungswert − Kosten | 19 % für alle | Drei Monate nach Ablauf der Monatsfrist des Käufers für das Modelo 211 |
Beim Verkauf behält der Käufer 3 % des Kaufpreises ein (Modelo 211) und zahlt sie auf Rechnung des Verkäufers. Liegt die 19-%-Steuer auf den Gewinn darunter, beantragt der Verkäufer die Erstattung im Modelo 210.
Eine Erklärung pro Eigentümer. Die IRNR ist individuell: ein Ehepaar mit je 50 % gibt zwei Modelos 210 ab, jeweils über die Hälfte der Grundlage, auch wenn es nur einen IBI-Bescheid gibt.
3. Dividenden: Rückforderung der überhöhten Quellensteuer
Zahlt eine spanische Gesellschaft Dividenden an einen nichtansässigen Aktionär, behält die Bank oder die Gesellschaft 19 % ein. Fast alle spanischen DBA setzen eine Höchstgrenze für den Quellenstaat fest, meist 15 %, 10 % oder 5 %. Die Differenz ist erstattungsfähig.
- Wohnsitzbescheinigung im Sinne des DBA von Ihrem Finanzamt. Ohne sie gilt der innerspanische Satz von 19 %. Gültigkeit: ein Jahr.
- Steuerbescheinigung der Depotbank oder der zahlenden Gesellschaft mit Bruttobetrag, Zuflussdatum und einbehaltener Steuer.
- Modelo 210 mit Einkunftsart 04, Ergebnis „zu erstatten", mit Bankverbindung (Erstattung auf ein ausländisches Konto ist möglich).
- Frist: quellensteuerpflichtige Einkünfte werden ab dem 1. Februar des Folgejahres erklärt; die Erstattung kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der Erklärungsfrist des Einbehaltenden beantragt werden.
Das Beispiel der spanischen Steuerverwaltung in den Anweisungen zum Modelo 210: ein in Brasilien Ansässiger erhält 2.500 € Bruttodividenden, es werden 19 % (475 €) einbehalten, das DBA Spanien–Brasilien begrenzt die Quellensteuer auf 15 % (375 €), erstattungsfähig sind also 100 €.
4. DBA-Grenzen der häufigsten Länder
| Wohnsitzstaat | Allgemeine Dividendengrenze | Erstattung auf die 19 % |
|---|---|---|
| Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal, Schweden, Norwegen, Belgien, Niederlande, Irland, Vereinigtes Königreich, USA, Schweiz | 15 % | 4 Punkte |
| China, Hongkong, Japan (DBA 2018) | 10 % | 9 Punkte |
| Rumänien (DBA 2021) | 0 % / 5 % | bis 19 Punkte |
| Malta, Barbados, Malaysia, Saudi-Arabien | 5 % | 14 Punkte |
| Dänemark | Kein DBA in Kraft (2009 gekündigt) | Keine: es gelten 19 % |
Die Grenzen sind die von der AEAT in Anhang III ihres Handbuchs zur Besteuerung Nichtansässiger veröffentlichten Werte. Viele DBA enthalten niedrigere Sätze für Muttergesellschaften mit wesentlicher Beteiligung und besondere Bedingungen. Prüfen Sie stets das anwendbare DBA. Die vollständige Liste finden Sie im Dividenden- und DBA-Rechner.
5. Rechenbeispiele
Fall A — Deutsches Ehepaar mit leerer Wohnung in Alicante
Revidierter Katasterwert 130.000 €, je 50 %, ganzjährige Eigennutzung. Grundlage pro Eigentümer: 65.000 € × 1,1 % = 715 €. Steuer: 715 € × 19 % = 135,85 € je Ehepartner (insgesamt 271,70 €) in zwei getrennten Modelos 210.
Fall B — US-Eigentümer vermietet in Málaga
Bruttomiete 18.000 €. Als Nicht-EU/EWR-Ansässiger keine Kostenabzüge: 18.000 € × 24 % = 4.320 €. Ein in Frankreich Ansässiger mit gleicher Miete und 6.500 € abziehbaren Kosten zahlt (18.000 − 6.500) × 19 % = 2.185 €.
Fall C — Niederländischer Aktionär mit spanischem Portfolio
Bruttodividenden 8.000 €, 19 % Quellensteuer = 1.520 €. DBA-Grenze Spanien–Niederlande: 15 % = 1.200 €. Erstattung über Modelo 210 (Art 04): 320 €. Bei fünf noch nicht verjährten Jahren übersteigt die Rückforderung 1.500 €.
Fall D — Verkauf mit 3 % Einbehalt
Kauf 2012 für 210.000 € inkl. Kosten, Verkauf 2026 für 265.000 €, Verkaufskosten 9.000 €. Gewinn: 46.000 €. Steuer: 46.000 € × 19 % = 8.740 €. Vom Käufer eingezahlte 3 %: 7.950 €. Restzahlung im Modelo 210: 790 €.
6. Anrechnung der spanischen Steuer im Wohnsitzstaat
- Immobilien. Der Lagestaat (Spanien) darf ohne DBA-Grenze besteuern. Der Wohnsitzstaat beseitigt die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der spanischen Steuer oder Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
- Dividenden. Spanien besteuert bis zur DBA-Grenze; der Wohnsitzstaat rechnet diese Steuer an, in der Regel bis zur Höhe der eigenen Steuer auf dieselben Einkünfte.
- Deutschland: Anrechnung nach § 34c EStG bzw. Freistellung mit Progressionsvorbehalt bei Mieteinkünften; Anlage AUS erforderlich.
- USA: Foreign Tax Credit über Form 1116 mit dem Modelo-210-Belegen.
- Niederlande: Immobilie in Box 3 mit voorkoming van dubbele belasting.
- Frankreich: Steuergutschrift in Höhe der spanischen Steuer (Formular 2047).
- Vereinigtes Königreich: Foreign Tax Credit Relief in der Self Assessment (SA106).
In allen Fällen verlangt die ausländische Behörde den offiziellen Zahlungsbeleg des Modelo 210. Bewahren Sie Erklärung und NRC-Referenz auf.
7. Häufige Fehler
- Ein einziges Modelo 210 für zwei Eigentümer.
- Kostenabzug bei Mieteinkünften ohne EU/EWR-Ansässigkeit.
- Erstattungsantrag ohne gültige Wohnsitzbescheinigung im Sinne des DBA.
- Anwendung des Mutter-Tochter-Satzes ohne Beteiligungsquote oder Haltedauer.
- Verjährung der Erstattung: die Frist beträgt vier Jahre.
- Modelo 210 im Verkaufsjahr vergessen oder überhöhte 3 % nicht zurückfordern.
8. Häufige Fragen
Kann ich Quellensteuer aus früheren Jahren zurückfordern?
Ja, solange keine vier Jahre seit Ablauf der Erklärungsfrist des Einbehaltenden vergangen sind. Pro Zufluss ein Modelo 210 mit der Bescheinigung des jeweiligen Jahres.
Brauche ich einen Steuervertreter in Spanien?
Für das normale Modelo 210 nicht; in bestimmten Fällen (z. B. Betriebsstätten) schon.
Fällt die zugerechnete Einkunft auch ohne Einnahmen an?
Ja. Eine dem Eigentümer zur Verfügung stehende städtische Immobilie erzeugt zugerechnete Einkünfte, auch ungenutzt.
Wird die DBA-Grenze automatisch angewandt?
Manche Depotbanken wenden sie direkt an, wenn die Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Andernfalls bleibt nur der Erstattungsantrag im Modelo 210.
Und wenn es kein DBA gibt?
Dann gilt spanisches Recht: 19 % auf Dividenden, 24 % auf Immobilieneinkünfte (19 % bei EU/EWR mit Informationsaustausch). Keine DBA-Erstattung.
Berechnen Sie Ihren Fall im Rechner — und wenn wir es für Sie einreichen sollen: Modelo 210 ab 30 €.
Quellen
- 1AEAT — Anexo III. Límites de imposición en los convenios de doble imposición
- 2AEAT — Instrucciones del modelo 210 (tipos de renta y devoluciones)
- 3AEAT — Nota sobre los nuevos plazos de presentación del modelo 210 (Orden HAC/623/2026)
- 4Ministerio de Hacienda — Convenios para evitar la doble imposición
- 5IRS — Foreign Tax Credit (Form 1116)
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